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Wasserversorgungsverband
Mauracherberg

Wasserwerk mit Pumpwerk

Das Wasserwerk auf der Gemarkung Emmendingen-Wasser gliedert sich derzeit in neun Bereiche, die im folgenden aufgeführt sind:
1. Kalkfilteranlage zur Aufbereitung der Wässer aus den Brunnen I und II, mit dazugehörigen Rückspülaggregaten und Filtersilo.
2. Zwei Reinwasserbehälter mit einem Speicherinhalt von 1.200 Kubikmetern.
3. Pumpenhalle für die Versorgung der Niederzone mit den Pumpen 1 und 2 mit einer Förderleistung von je 65 l/s sowie den Pumpen 3 und 4 mit einer Förderleistung von 100 l/s.
4. Pumpenhalle für die Versorgung der Hochzone mit der Pumpe 5 und 6 mit einer Förderleistung von 120 l/s sowie der Pumpe 7 mit einer Förderleistung von 90 l/s.
5. Zwei Transformatoren und ein Notstromaggregat für die Stromversorgung mit den dazugehörigen Mittel- und Niederspannungsschaltanlagen.
6. Schaltwarte, Fernmeldenetz, Messeinrichtungen, speicherprogrammierte Steuerungen, Fernwirkanlage und Prozessleitsystem für die Prozessabläufe sowie deren Überwachung und Dokumentation.
7. Äußere und innere Objektschutzanlagen für das Wasserwerk, Brunnen und Hochbehälter.
8. EDV- und CAD-Anlage für die Betriebsführung sowie die Instandhaltung der Bestandspläne.
9. Werkstatt und Ersatzteillager.

Rohrnetz

Für die Zuleitungen von den einzelnen Brunnen sowie für die Fortleitungen zu den Hochbehältern und Übergabestellen zu den einzelnen Abnehmern besteht ein Versorgungsnetz von ca. 25 km Länge bei Nennweiten der Rohre von 125 bis 600 mm (bezeichnet mit: DN 125 bis DN 600).

Wasserschutzgebiet

Um das Wasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor schädlichen Einflüssen zu schützen, können nach dem Wasserhaushaltsgesetz Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten ist Angelegenheit der Bundesländer. Für jede Wassergewinnungsanlage muss eine individuell gestaltete „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet“
erlassen werden. Der Erlass der Verordnung ist ein langwieriges Verfahren.

Die Schutzgebiete werden inmehrere Zonen aufgeteilt, um den jeweiligen Grad der Gefährdung in Abhängigkeit von der Entfernung zur Wassergewinnungsanlage (z. B. Brunnen) berücksichtigen zu können. Für diese Zonen gelten Vorschriften, nach denen gewisse Einrichtungen und Handlungen verboten oder nur unter Einschränkung erlaubt sind, um eine Gefahr für das Wasser auszuschließen.

Die Zone I erstreckt sich einige Meter rings um die Brunnenanlage.

Die Zone II schließt sich in der Regel um die Zone I. Die äußere Grenze dieser Zone bildet die so genannte 50-Tage-Linie. Das Wasser soll von dieser Grenze bis zum Brunnen mindestens 50 Tage benötigen, da erfahrungsgemäß nach einer derart langen Fließzeit schädliche Keime im Grundwasser abgestorben
sind.

Die Zone III erlaubt Wohnhäuser und Betriebe nur, wenn sie über eine einwandfrei arbeitende Abwasserkanalisation verfügen. Müllplätze und ähnliche Einrichtungen sind verboten. Die Zone III kann weiter in einen inneren und äußeren Bereich aufgeteilt werden, wobei im engeren Bereich, der Schutzzone
III A strengere Schutzbestimmungen wie im äußeren Bereich, der Zone III B, gelten. Eine solche Aufgliederung kann vorgenommen
werden, wenn das Einzugsgebiet der Brunnen eine große Ausdehnung hat.
Für den Schutz des Grundwassers ist ein Schutzgebiet von ca. 26,5 Quadratkilometern ausgewiesen, welches sich in folgende Zonen aufteilt:
1. Zone I: der Fassungsbereich
2. Zone II: die engere Schutzzone
3. Zone III A und III B: weitere Schutzzonen
In diesen einzelnen Zonen dürfen bestimmte Tätigkeiten nicht ausgeführt werden.